In den Verhandlungen vergangener Woche wurde lediglich eine Regelung zur Erhöhung der Mobilität zwischen den Ressorts, unter Beibehaltung des Versetzungsschutzes sowie von besoldungsrechtlichen
Absicherungsmaßnahmen, für den Begutachtungsentwurf erarbeitet:
tshindernisse beseitigt.
Dabei gilt der Grundsatz, dass lediglich in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt 2 – überstellt werden kann.
4. Es greifen die selben besoldungsrechtlichen Absicherungsmaßnahmen wie schon bisher bei einer amtswegigen Versetzung Wahrungsfunktionen, Fallschirmregelungen, etc. bleiben erhalten).
5. Amtswegige Überstellungen in ein anderes Ressort bzw. in eine andere (mindestens gleichwertige oder höhere) Besoldungs- oder Verwendungsgruppe werden kein häufiges Phänomen sein. Selbst die
Dienstgeberseite geht von etwa 20 Fällen pro Jahr (siehe Erläuterungen im Begutachtungsentwurf) aus.